Spielkultur e.V.
........................... Spaß am Spiel .....................

Vereinssatzung

Satzung des Spielkultur e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.11.2011 in Finning.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.01.2012.
Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen " Spielkultur e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Finning und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Freude am spielen weiter zu vermitteln, Spiele zu bewahren und Menschen aller Generationen zusammen zu führen, außerdem trägt er zu der Förderung der Sozialkompetenz, Kreativität, Fantasie, Kommunikation und Kooperation bei.

 

  1. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    1. Veranstaltung von Spieletreffen
    2. Turniere
    3. Bereitstellung und Erweiterung eines Spielesortiments
    4. Spielethemen bezogene Ausflüge
    5. Spiele gestalten

 

§ 3 Speicherung personenbezogener Daten

  1. Zur Vereinfachung der Vereinsverwaltung können folgende Daten der Mitglieder gespeichert werden:
    • Name
    • Geburtsdatum
    • Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
    • Anschrift
    • Rufnummer
    • geleistete Beiträge
    • Dauer der Mitgliedschaft (Ein- und Austritts- bzw. Ausschlussdatum)

 

  1. Jedes Mitglied erklärt sich mit der Speicherung dieser Daten einverstanden. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein sind dessen Daten zu löschen. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Im Übrigen gilt §§22 ff BDSG entsprechend.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ausnahmen: Verfassungswidrige Organisationen oder entsprechend handelnde Einzelpersonen.

     
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch  schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird bei der Bezahlung der Aufnahmegebühr gültig.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

  1. Vereinsbeitritt von Minderjährigen ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten gültig; es besteht keine Aufsichtspflicht gegenüber den Minderjährigen Vereinsmitgliedern.

 

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind ebenso berechtigt, jederzeit unbeschränkten Einblick in die Satzungs- und Sitzungsprotokolle zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand:

-          Vorstandvorsitzender                                 

-          Stellvertreter des Vorstandvorsitzenden    

-          Schriftführer                                               

-          Schatzmeister                                              

-          Stellvertretender Schriftführer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per Post oder E-mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zusätzlich zum Vorstand ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

     
  4. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem stellvertretenden Schriftführer.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Vorstandvorsitzender und Stellvertreter des Vorstandvorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3.  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins wird das gesamte finanzielle Vermögen des Vereins an alle Gründungsmitglieder aufgeteilt.


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